Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen

Zum 01.09.2021 wird eine weitere Stufe der neue EU-Verordnung 2019/2015, welche die Kennzeichnung von Lichtquellen neu regelt gültig. Schon seit Ende 2019 benötigen Leuchten (Umgebenden Produkte des Leuchtmittels) kein Energielabel mehr. Ab dem 01.09.2021 wird nur die neue Kennzeichnung der Lichtquellen verpflichtend. Betroffen sind alle Lichtquellen mit einem Lichtstrom zwischen 60 und 82.000 Lumen und OLED. Für diese treten verschiedenen neue Verpflichtungen für Hersteller und Handel in Kraft.

Rechtlicher Hintergrund

Die genauen Rechtlichen Hintergründe sind in der EU-Verordnung 2019/2015 und der Rahmenverordnung 2017/1369 festgelegt.

Pflichten Hersteller

Jede eigenständige Lichtquelle muss

  • ein aufgedrucktes Label besitzen.

  • in der Produktdatenbank EPREL hinterlegt sein (Inhalte des Datenblatts und der technischen Dokumentation).

  • in der Werbung die Energieeffizienzklasse und das Spektrum Energieeffizienzklassen vorhanden sein.

  • in der Darstellung im Internet die Energieeffizienzklasse und das Spektrum Energieeffizienzklassen vorhanden sein.

  • dem Handel ein elektronisches Label und Produktdatenblatt bereitgestellt werden.

  • auf Anfrage des Handel ein neues Label zur Neukennzeichnung von Produkten zur Verfügung stellen.

Jedes umgebende Produkt muss

  • Informationen zu der/den enthaltenen Lichtquelle(n) besitzen.

  • auf Anfrage der Marktüberwachungsbehörden Informationen darüber bereitstellen, wie Lichtquellen zur Nachprüfung ohne dauerhafte Beschädigung der Lichtquelle entnommen werden können.

Die Energieeffizienzklasse wird gemäß Anhang II der Verordnung berechnet.

Pflichten Händler

Jede eigenständige Lichtquelle muss

  • das Label aufweisen, wobei das Label oder die Energieeffizienzklasse im Einklang mit Anhang III deutlich sichtbar zu zeigen ist.

  • im Fernabsatz das Label und das Produktdatenblatt bereitstellen.

  • in der Werbung und in der Darstellung im Internet die Energieeffizienzklasse und das Spektrum Energieeffizienzklassen vorhanden sein.

  • vorhandene Labels von Lichtquellen an den Verkaufsstellen binnen achtzehn Monaten nach Geltungsbeginn dieser Verordnung durch die neu skalierten Labels so ersetzt werden, dass das vorhandene Label abgedeckt wird, auch wenn es auf die Verpackung gedruckt oder an der Verpackung befestigt wurde.

Übertragung in der DQR 7.0

Die Übertragung der Energieeffizienzklasse entsprechend der neuen Verordnung und dem neuen Energie Label ist in der DQR 7 nicht in einem der definierten Attributsysteme möglich. Um eine einheitliche Übertragung und eine automatische Verarbeitung zu erreichen, wird folgende Empfehlung ausgesprochen.

Die Übertragung der Energieeffizienzklasse erfolgt als individuelles Attribut innerhalb der Artikelattribute. Folgende Daten werden angegeben:

Inhalt

Wert

Attributsystem

Konstant “INDIV”

Attributklasse

wird nicht verwendet

Attributname

Konstant “EEK Leuchtmittel 2019/2015”

Attributwert

Angabe der Energieeffizienzklasse “A” bis “G”

Attributwert2

wird nicht verwendet

Attributeinheit

wird nicht verwendet

Attributwertbeschreibung

wird nicht verwendet

 Die Übertragung des Labels und des Datenblatts erfolgt wie bisher innerhalb der Dokumente. Es werden die Dokumenttyp “ErP Label” und “Datenblatt“ verwendet.

Beispiel

Werksartikelnummer

Attributsystem

Attributklasse

Attributname

Attributwert

Attributwert2

Attributeinheit

Attributwertbeschreibung

4711

INDIV

-

EEK Leuchtmittel 2019/2015

C

-

-

-

Die Angaben “Attributklasse”, “Attributwert2”, „Attributeinheit“ und „Attributwertbeschreibung“ dürfen nicht angegeben werden.