Haftungsübernahmevereinbarung des ZVSHK
Die Haftungsübernahmevereinbarung (kurz HÜV) ist ein Vertrag zwischen einem Hersteller (Gewährleistungspartner) und dem ZVSHK zugunsten der SHK-Mitgliedsbetriebe (§ 328 BGB). Sofern das Produkt des Herstellers beim Auftraggeber (Bauherrn) des Mitgliedsbetriebs einen Mangelfall auslöst, hat der Mitgliedsbetrieb einen eigenen Ersatzanspruch gegen den Hersteller des Produkts. Der werkvertragliche Mängelanspruch des Auftraggebers ist aber nur dann gegeben, wenn das Material/Gerät/die Anlage zum Zeitpunkt der werkvertraglichen Abnahme bereits mit einem Mangel behaftet war. (Quelle: ZVSHK Haftungsübernahmevereinbarung Ausgabe Februar 2016)
Die Übertragung erfolgt innerhalb der Attribute unter Angabe des Attributsystems <ZVSHK> und dem Attributnamen Haftungsübernahmevereinbarung. Mögliche Werte: Ja, Nein, Keine Angabe
Beispiel Haftungsübernahmevereinbarung: Ja
ArtNr | Attributsystem | Attributklasse | Attributname | Attributwert | Attributeinheit | Attributwertbeschreibung |
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1 | ZVSHK | - | Haftungsübernahmevereinbarung | Ja | - | - |
Die Angaben „Attributklasse“, „Attributwert2“, „Attributeinheit“ und „Attributwertbeschreibung“ dürfen nicht angegeben werden.