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Seit dem 01.02.2021 ist die Verordnung 2019/1148 zur Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe in Kraft getreten.​ Diese regelt Verkaufsverbote und neuen Pflichten im Handel (B2B und B2C)​.

Die Verordnung definiert zwei Klassen von Ausgangsstoffen, für die Anforderungen gelten.​

Klasse 1

  • Beschränkte Ausgangsstoffen, die als so gefährlich gelten, dass sie Verbrauchern ​

    • erstens ab einer bestimmten Konzentration nicht zur Verfügung gestellt werden dürfen und deren Verkauf an Endnutzer untersagt wird und ​

    • deren Verkauf zweitens gewissen Dokumentations- und Meldepflichten unterliegen kann​

Klasse 2

  • Meldepflichtigen Ausgangsstoffen, deren Verkauf an Verbraucher zwar nicht generell verboten ist, die unter Umständen aber gewisse Dokumentations- und Meldepflichten auslösen können​

Ausgangsstoffe Klasse 1

  • Salpetersäure (CAS-Nr. 7697-37-2)

  • Wasserstoffperoxid (CAS-Nr. 7722-84-1)

  • Schwefelsäure (CAS-Nr. 7664-93-9)

  • Nitromethan (CAS-Nr. 75-52-5)

  • Ammoniumnitrat (CAS-Nr. 6484-52-2)

  • Kaliumchlorat (CAS-Nr. 3811-04-9)

  • Kaliumperchlorat (CAS-Nr. 7778-74-7)

  • Natriumchlorat (CAS-Nr. 7775-09-9)

  • Natriumperchlorat (CAS-Nr. 7601-89-0)

Ausgangsstoffe der Klasse2

  • Hexamin (CAS-Nr. 100-97-0)

  • Aceton (CAS-Nr. 67-64-1)

  • Kaliumnitrat (CAS-Nr. 7757-79-1)

  • Natriumnitrat (CAS-Nr. 7631-99-4)

  • Kalziumnitrat (CAS-Nr. 10124-37-5)

  • Kalziumammoniumnitrat (CAS-Nr. 15245-12-2)

  • Magnesium, Pulver (CAS-Nr. 7439-95-4)

  • Magnesiumnitrat-Hexahydrat (CAS Nr. 13446-18-9)

  • Aluminium, Pulver (CAS-Nr. 7429-90-5) 

Rechtlicher Hintergrund

Verordnung 2019/1148 Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden einheitliche Vorschriften für die Bereitstellung, die Verbringung, den Besitz und die Verwendung von Stoffen oder Gemischen festgelegt, die für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen missbraucht werden könnten; diese Verordnung zielt außerdem darauf ab, die Verfügbarkeit dieser Stoffe und Gemische für die Mitglieder der Allgemeinheit einzuschränken und die angemessene Meldung über verdächtige Transaktionen in der gesamten Lieferkette sicherzustellen.

Diese Verordnung lässt strengere Bestimmungen des Unionsrechts in Bezug auf die in den Anhängen I und II aufgeführten Stoffe unberührt.

Verordnung 2019/1148 Artikel 7

Unterrichtung der Lieferkette

(1)   Ein Wirtschaftsteilnehmer, der einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe einem anderen Wirtschaftsteilnehmer bereitstellt, unterrichtet diesen davon, dass der Erwerb, die Verbringung der Besitz oder die Verwendung des betreffenden beschränkten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe durch Mitglieder der Allgemeinheit einer Beschränkung gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 3 unterliegt.

Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der einen regulierten Ausgangsstoff für Explosivstoffe einem anderen Wirtschaftsteilnehmer bereitstellt, unterrichtet diesen davon, dass der Erwerb, die Verbringung, der Besitz oder die Verwendung des betreffenden regulierten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe durch Mitglieder der Allgemeinheit Meldepflichten gemäß Artikel 9 unterliegt.

(2)   Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe einem gewerblichen Verwender oder einem Mitglied der Allgemeinheit bereitstellt, muss gewährleisten und in der Lage sein, gegenüber den in Artikel 11 genannten nationalen Inspektionsbehörden nachzuweisen, dass seine im Verkauf dieser Stoffe tätigen Mitarbeiter

a) wissen, welche der bereitgestellten Produkte regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe enthalten,

b) auf ihre Pflichten nach den Artikeln 5 bis 9 hingewiesen wurden.

(3)   Jeder Online-Marktplatz trifft Vorkehrungen, mit denen gewährleistet wird, dass die Nutzer, wenn sie regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe mittels seiner Dienstleistungen bereitstellen, über ihre aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten informiert sind.

Verpflichtung für Produzenten und Importeure und Händler

Die Verordnung definiert Verpflichtungen für alle Wirtschaftsteilnehmer. dies sind Sowohl Produzenten, Importeure als auch Händler (B2B und B2C). Abhängig von der Klasse gelten folgende Verpflichtungen.

Übertragung in der DQR 7.0

Die Übertragung der Informationen zur Explosionsstoff-Verordnung nicht in einem der definierten Attributsystem möglich. Um einer einheitliche Übertragung und eine automatischen Verarbeitung zu erreichen, wird folgende Empfehlung ausgesprochen.

Die Übertragung der SCIP Nummer erfolgt als individuelle Attribut innerhalb der Artikelattribute. Folgende Daten werden angegeben:

Inhalt

Wert

Attributsystem

Konstant “INDIV”

Attributklasse

wird nicht verwendet

Attributname

Konstant “”

Attributwert

Angabe der SCIP Nummer als Text mit bis zu 36 Zeichen

Attributwert2

wird nicht verwendet

Attributeinheit

wird nicht verwendet

Attributwertbeschreibung

wird nicht verwendet