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Die Verordnung definiert zwei Klassen von Ausgangsstoffen, für die Anforderungen gelten.
Klasse 1Beschränkte Ausgangsstoff
Beschränkte Ausgangsstoffen, die als so gefährlich gelten, dass sie Verbrauchern
erstens ab einer bestimmten Konzentration nicht zur Verfügung gestellt werden dürfen und deren Verkauf an Endnutzer untersagt wird und
deren Verkauf zweitens gewissen Dokumentations- und Meldepflichten unterliegen kann
Klasse 2
Meldepflichtigen Ausgangsstoffen, deren Verkauf an Verbraucher zwar nicht generell verboten ist, die unter Umständen aber gewisse Dokumentations- und Meldepflichten auslösen können
Ausgangsstoffe Klasse 1Beschränkte Ausgangsstoffe sind:
Salpetersäure (CAS-Nr. 7697-37-2)
Wasserstoffperoxid (CAS-Nr. 7722-84-1)
Schwefelsäure (CAS-Nr. 7664-93-9)
Nitromethan (CAS-Nr. 75-52-5)
Ammoniumnitrat (CAS-Nr. 6484-52-2)
Kaliumchlorat (CAS-Nr. 3811-04-9)
Kaliumperchlorat (CAS-Nr. 7778-74-7)
Natriumchlorat (CAS-Nr. 7775-09-9)
Natriumperchlorat (CAS-Nr. 7601-89-0)
Ausgangsstoffe der Klasse2Meldepflichtige Ausgangsstoffe
Meldepflichtigen Ausgangsstoffen, deren Verkauf an Verbraucher zwar nicht generell verboten ist, die unter Umständen aber gewisse Dokumentations- und Meldepflichten auslösen können
Meldepflichtigen Ausgangsstoffen sind:
Hexamin (CAS-Nr. 100-97-0)
Aceton (CAS-Nr. 67-64-1)
Kaliumnitrat (CAS-Nr. 7757-79-1)
Natriumnitrat (CAS-Nr. 7631-99-4)
Kalziumnitrat (CAS-Nr. 10124-37-5)
Kalziumammoniumnitrat (CAS-Nr. 15245-12-2)
Magnesium, Pulver (CAS-Nr. 7439-95-4)
Magnesiumnitrat-Hexahydrat (CAS Nr. 13446-18-9)
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Die Verordnung definiert Verpflichtungen für alle Wirtschaftsteilnehmer. dies sind Sowohl Produzenten, Importeure als auch Händler (B2B und B2C). Abhängig von der Klasse gelten folgende Verpflichtungen.:
Besondere Pflichten für die Abgabe von beschränkten Ausgangsstoffen (Klasse 1) im B2C- und B2B-Handel
Abgabeverbote gegenüber Verbrauchern für Stoffe und (bislang handelsübliche) Gemische
Prüf-, Aufbewahrungs- und Unterrichtungspflichten im B2B-Handel
Prüfpflichten
Aufbewahrungspflichten
Unterrichtungspflichten
Weitere Pflichten für die Abgabe aller regulierten Stoffe (Klasse 2) im B2C- und B2B-Handel
Sonstige regulierte Stoffe und deren Vorkommen in handelsüblichen Produkten
Meldepflichten über verdächtige Transaktionen in B2C- und B2B-Geschäften
Indikatoren für einen Verdacht
Inhalt der Meldung
Frist
Meldepflichten über Diebstahl und Abhandenkommen
Unterrichtungs- und Schulungspflichten
Abgaben in der Lieferkette
Abgaben an gewerbliche Endnutzer oder Verbraucher
Übertragung in der DQR 7.0
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Inhalt | Wert | |
Attributsystem | Konstant “INDIV” | |
Attributklasse | wird nicht verwendet | |
Attributname | Konstant | “”“Klasse_Explosionsstoffverordnung” |
Attributwert | Angabe | der SCIP Nummer als Text mit bis zu 36 ZeichenKlasse “I” oder “II” |
Attributwert2 | wird nicht verwendet | |
Attributeinheit | wird nicht verwendet | |
Attributwertbeschreibung | wird nicht verwendet |
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