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Seit dem 01.02.2021 ist die Verordnung 2019/1148 zur Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe in Kraft getreten. Diese regelt Verkaufsverbote und neuen Pflichten im Handel (B2B und B2C).
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Übertragung in der DQR 7.0
Die Angaben werden für Produkte angegeben, die der Explosivstoffverordnung unterliegen
Inhalt | Beschreibung | Struktur |
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Klasse | Angabe der Klasse entsprechend der Explosivstoffverordnung Erlaubte Werte sind:
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Die Übertragung der Informationen zur Explosionsstoff-Verordnung nicht in einem der definierten Attributsystem möglich. Um einer einheitliche Übertragung und eine automatischen Verarbeitung zu erreichen, wird folgende Empfehlung ausgesprochen.
Die Übertragung der SCIP Nummer erfolgt als individuelle Attribut innerhalb der Artikelattribute. Folgende Daten werden angegeben:
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Inhalt
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Wert
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Attributsystem
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Konstant “INDIV”
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Attributklasse
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wird nicht verwendet
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Attributname
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Konstant “Klasse_Explosionsstoffverordnung”
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Attributwert
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Angabe Klasse “I” oder “II”
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Attributwert2
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wird nicht verwendet
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Attributeinheit
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wird nicht verwendet
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Attributwertbeschreibung
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wird nicht verwendet
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| Werteliste |
Die Abbildung der Angaben erfolgt in den Artikelattributen im Attributsystem „Verordnungen“ (Code „Regulations“) und der Attributklasse „Explosionsstoffverordnung“.
In der Attributbeschreibung kann die CAS Nummer angegeben werden.
Beispiel Explosionsstoffverordnung in den Attributen:
Werksartikelnummer | Attributsystem | Attributklasse | Attributname | Attributwert | Attributwert2 | Attibuteinheit | Attributwertbeschreibung |
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4711 | Regulations | Explosionsstoffverordnung | Klasse | I | CAS Nummer | ||
„Attributwert2“ und „Attributeinheit“ dürfen nicht angegeben werden.