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Seit dem 01.02.2021 ist die Verordnung 2019/1148 zur Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe in Kraft getreten.​ Diese regelt Verkaufsverbote und neuen Pflichten im Handel (B2B und B2C)​.

Die Verordnung definiert zwei Klassen von Ausgangsstoffen, für die Anforderungen gelten.​

Beschränkte Ausgangsstoff

Beschränkte Ausgangsstoffen, die als so gefährlich gelten, dass sie Verbrauchern ​

  • erstens ab einer bestimmten Konzentration nicht zur Verfügung gestellt werden dürfen und deren Verkauf an Endnutzer untersagt wird und ​

  • deren Verkauf zweitens gewissen Dokumentations- und Meldepflichten unterliegen kann​

Beschränkte Ausgangsstoffe sind:

  • Salpetersäure (CAS-Nr. 7697-37-2)

  • Wasserstoffperoxid (CAS-Nr. 7722-84-1)

  • Schwefelsäure (CAS-Nr. 7664-93-9)

  • Nitromethan (CAS-Nr. 75-52-5)

  • Ammoniumnitrat (CAS-Nr. 6484-52-2)

  • Kaliumchlorat (CAS-Nr. 3811-04-9)

  • Kaliumperchlorat (CAS-Nr. 7778-74-7)

  • Natriumchlorat (CAS-Nr. 7775-09-9)

  • Natriumperchlorat (CAS-Nr. 7601-89-0)

Meldepflichtige Ausgangsstoffe

Meldepflichtigen Ausgangsstoffen, deren Verkauf an Verbraucher zwar nicht generell verboten ist, die unter Umständen aber gewisse Dokumentations- und Meldepflichten auslösen können​

Meldepflichtigen Ausgangsstoffen sind:

  • Hexamin (CAS-Nr. 100-97-0)

  • Aceton (CAS-Nr. 67-64-1)

  • Kaliumnitrat (CAS-Nr. 7757-79-1)

  • Natriumnitrat (CAS-Nr. 7631-99-4)

  • Kalziumnitrat (CAS-Nr. 10124-37-5)

  • Kalziumammoniumnitrat (CAS-Nr. 15245-12-2)

  • Magnesium, Pulver (CAS-Nr. 7439-95-4)

  • Magnesiumnitrat-Hexahydrat (CAS Nr. 13446-18-9)

  • Aluminium, Pulver (CAS-Nr. 7429-90-5) 

Rechtlicher Hintergrund

Eurolex

Verordnung 2019/1148 Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden einheitliche Vorschriften für die Bereitstellung, die Verbringung, den Besitz und die Verwendung von Stoffen oder Gemischen festgelegt, die für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen missbraucht werden könnten; diese Verordnung zielt außerdem darauf ab, die Verfügbarkeit dieser Stoffe und Gemische für die Mitglieder der Allgemeinheit einzuschränken und die angemessene Meldung über verdächtige Transaktionen in der gesamten Lieferkette sicherzustellen.

Diese Verordnung lässt strengere Bestimmungen des Unionsrechts in Bezug auf die in den Anhängen I und II aufgeführten Stoffe unberührt.

Verordnung 2019/1148 Artikel 7

Unterrichtung der Lieferkette

(1)   Ein Wirtschaftsteilnehmer, der einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe einem anderen Wirtschaftsteilnehmer bereitstellt, unterrichtet diesen davon, dass der Erwerb, die Verbringung der Besitz oder die Verwendung des betreffenden beschränkten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe durch Mitglieder der Allgemeinheit einer Beschränkung gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 3 unterliegt.

Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der einen regulierten Ausgangsstoff für Explosivstoffe einem anderen Wirtschaftsteilnehmer bereitstellt, unterrichtet diesen davon, dass der Erwerb, die Verbringung, der Besitz oder die Verwendung des betreffenden regulierten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe durch Mitglieder der Allgemeinheit Meldepflichten gemäß Artikel 9 unterliegt.

(2)   Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe einem gewerblichen Verwender oder einem Mitglied der Allgemeinheit bereitstellt, muss gewährleisten und in der Lage sein, gegenüber den in Artikel 11 genannten nationalen Inspektionsbehörden nachzuweisen, dass seine im Verkauf dieser Stoffe tätigen Mitarbeiter

a) wissen, welche der bereitgestellten Produkte regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe enthalten,

b) auf ihre Pflichten nach den Artikeln 5 bis 9 hingewiesen wurden.

(3)   Jeder Online-Marktplatz trifft Vorkehrungen, mit denen gewährleistet wird, dass die Nutzer, wenn sie regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe mittels seiner Dienstleistungen bereitstellen, über ihre aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten informiert sind.

Verpflichtung für Produzenten und Importeure und Händler

Die Verordnung definiert Verpflichtungen für alle Wirtschaftsteilnehmer. dies sind Sowohl Produzenten, Importeure als auch Händler (B2B und B2C). Abhängig von der Klasse gelten folgende Verpflichtungen:

Besondere Pflichten für die Abgabe von beschränkten Ausgangsstoffen (Klasse 1) im B2C- und B2B-Handel

  1. Abgabeverbote gegenüber Verbrauchern für Stoffe und (bislang handelsübliche) Gemische

  2. Prüf-, Aufbewahrungs- und Unterrichtungspflichten im B2B-Handel

    1. Prüfpflichten

    2. Aufbewahrungspflichten

    3. Unterrichtungspflichten

Weitere Pflichten für die Abgabe aller regulierten Stoffe (Klasse 2) im B2C- und B2B-Handel

  1. Sonstige regulierte Stoffe und deren Vorkommen in handelsüblichen Produkten

  2. Meldepflichten über verdächtige Transaktionen in B2C- und B2B-Geschäften

    1. Indikatoren für einen Verdacht

    2. Inhalt der Meldung

    3. Frist

  3. Meldepflichten über Diebstahl und Abhandenkommen

  4. Unterrichtungs- und Schulungspflichten

    1. Abgaben in der Lieferkette

    2. Abgaben an gewerbliche Endnutzer oder Verbraucher

Übertragung in der DQR 7.0

Die Angaben werden für Produkte angegeben, die der Explosivstoffverordnung unterliegen

Inhalt

Beschreibung

Struktur

Klasse

Angabe der Klasse entsprechend der Explosivstoffverordnung Erlaubte Werte sind:

  • I für Klasse I

  • II für Klasse II

Werteliste

Die Abbildung der Angaben erfolgt in den Artikelattributen im Attributsystem „Verordnungen“ (Code „Regulations“) und der Attributklasse „Explosionsstoffverordnung“.

In der Attributbeschreibung kann die CAS Nummer angegeben werden.

Beispiel Explosionsstoffverordnung in den Attributen:

Werksartikelnummer

Attributsystem

Attributklasse

Attributname

Attributwert

Attributwert2

Attibuteinheit

Attributwertbeschreibung

4711

Regulations

Explosionsstoffverordnung

Klasse

I

CAS Nummer

„Attributwert2“ und „Attributeinheit“ dürfen nicht angegeben werden.

  • No labels