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Ab dem 01. Januar 2021 muss die Registrierung von Artikel in der ECHA Datenbank erfolgen. Das Kennzeichen gibt an, ob der Artikel in der Datenbank hinterlegt ist.

Homepage ECHA: https://echa.europa.eu/de/scip

SCIP Meldung und SCIP Nummer

SCIP stellt die Datenbank der europäischen Chemikalienagentur für besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) dar.

Substances of Concern In articles as such or in complex objects (Products)

Ab dem 5. Januar 2021 besteht eine Informationspflicht für Lieferanten von Erzeugnissen mit SVHC > 0,1% (ohne Mengenschwelle)

Lieferant von Erzeugnissen bedeutet:

  • Produzenten von Erzeugnissen (einschließlich Montage) - Importeure von Erzeugnissen

  • Händler von Erzeugnissen (außer Einzelhändler)

Bei der Meldung in der SCIP Datenbank wird eine eindeutige SCIP-Nummer bereitgestellt.

Unterschied zu REACH

Im Unterschied zur REACH Verordnung gilt die Informationspflicht für alle Erzeugnisse ohne eine Mengenschwelle. Die Informationspflicht gilt auch für Erzeugnisse, die eine Menge von unter Tonne pro Jahr enthalten.

In Artikel 7 und 33 der REACH Verordnung

  • Erzeugnisse, die SVHC der Kandidatenliste in Mengen > 0,1 % und mit insgesamt > 1 Tonne pro Jahr enthalten (Art. 7(2 - 4) und (6))

Rechtlicher Hintergrund

Die “Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien” kurz “Abfallrahmenrichtlinie” wurde durch die “EU Richtlinie 2018/851” angepasst.
Innerhalb des Artikel 9 wurde die Einrichtung einer Datenbank der Europäischen Chemikalienagentur aufgenommen.

Auszug Abfallrahmenrichtlinie, Artikel 9:

(1) i) ...)sicherzustellen, dass der Lieferant eines Erzeugnisses im Sinne von (REACH) ab dem 5. Januar 2021 die Informationen gemäß Artikel 33 Absatz 1 der vorstehend genannten Verordnung zur Verfügung stellt;

(2) Die Europäische Chemikalienagentur richtet bis zum 5. Januar 2020 eine Datenbank für die ihr im Einklang mit Absatz 1 Buchstabe i zu übermittelnden Daten ein und pflegt sie. Die Europäische Chemikalienagentur gewährt den Abfallbehandlungseinrichtungen Zugang zu dieser Datenbank. Außerdem gewährt sie auf Anfrage auch Verbrauchern

 

Hinsichtlich der Informationspflichten verweist die Richtlinie auf den Artikel 33 Absatz 1 REACH.

REACH Artikel 33 Absatz 1:

Pflicht zur Weitergabe von Informationen über Stoffe in Erzeugnissen

(1) Jeder Lieferant eines Erzeugnisses, das einen, die Kriterien des Artikels 57 erfüllenden und gemäß Artikel 59 Absatz 1 ermittelten, Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthält, stellt dem Abnehmer des Erzeugnisses die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung, gibt aber mindestens den Namen des betreffenden Stoffes an.

 

Die Umsetzung in nationales Recht erfolgte mit der Anpassung des Chemikaliengesetzes § 16f.

ChemG § 16f (neu) Informationspflicht der Lieferanten

(1) Wer als Lieferant im Sinne des Artikels 3 Nummer 33 (...REACH...) Erzeugnisse (...) in Verkehr bringt, hat ab dem 5. Januar 2021 die Informationen gemäß Artikel 33 Absatz 1 (...REACH...) der Europäischen Chemikalienagentur nach Artikel 9 Absatz 2 der (...AbfRRl...) zur Verfügung zu stellen. Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse mit militärischer Zweckbestimmung.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher zu bestimmen, auf welche Art und Weise und mit welchen Maßgaben die Verpflichtung nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der auf Unionsebene entwickelten Vorgaben für die Datenbank zu erfüllen ist.

Verpflichtung für Produzenten und Importeure

Produzenten und Importeure müssen Produkte für welche die Informationspflicht gilt, an die SCIP Datenbank melden. Dies gilt auch für alle Produkte in denen ein entsprechender Artikel verbaut wurde. Bei Bestandteilen die nicht selber erstellt werden, kann auf die Meldung der zuliefernden Unternehmen verwiesen werden.

Verpflichtung für Großhändler

Auch Händler sind verpflichtet gehandelte Produkte durch die Informationspflicht an die SCIP Datenbank zu melden. Da sie keine Produzenten sind, kann in jedem Fall auf die Meldung der Produzenten verwiesen (SCIP-Nummer) werden.

Arten der Meldung

In der SCIP Datenbank wird in zwei Arten von Meldung unterschieden.

SCIP Meldung

Bei der SCIP Meldung müssen die vollständigen Angaben zum Artikel sowie Artikelnummer, Name, Zusammensetzung und Sicherheitsangaben bereitgestellt werden. Hierbei kann für Artikel, in denen andere Produkte verbaut sind, auf diese verwiesen werden. Die Meldung ist für alle Produzenten erforderlich.

Vereinfachte SCIP Meldung

Die vereinfachte Meldung steht speziell für die Meldung durch den Handel zur Verfügung. Bei dieser wird auf eine bestehende Meldung, die durch den Produzenten erfolgt ist, referenziert. Die Regenerierung erfolgt über die Angaben der SCIP-Nummer, welche bei der Meldung durch den Produzenten von der SCIP Datenbank vergeben wurde. Die Angabe weiterer Informationen zum Produkt ist nicht erforderlich.

SVHC (Substance of Very High Concern) sind besonders besorgniserregender Stoffe. Dies sind Chemische Stoffe, die nach der REACH-Verordnung als Stoff mit besonders gefährlichen Eigenschaften und Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt identifiziert worden sind.​

Rechtlicher Hintergrund

REACH Artikel 33 Absatz 1:

  • Pflicht zur Weitergabe von Informationen über Stoffe in Erzeugnissen​

  • (1) Jeder Lieferant eines Erzeugnisses, das einen die Kriterien des Artikels 57 erfüllenden und gemäß Artikel 59 Absatz 1 ermittelten Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthält, stellt dem Abnehmer des Erzeugnisses die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung, gibt aber mindestens den Namen des betreffenden Stoffes an.​

 

Verpflichtung für Produzenten und Importeure und Händler

Entsprechend dem Artikel 33 der REACH Verordnung muss jeder Lieferant die Information bereitstelle das ein Artikel die Kriterien des Artikels 57 erfüllenden und gemäß Artikel 59 Absatz 1 erfüllt . Mit “Jeder Lieferant” sind die sowohl Produzenten, Importeure als auch Händler gemeint.

Folgende Informationen müssen mindestens bereitgestellt werden:

  • Erfüllt der Artikel die Kriterien des Artikels 57 erfüllenden und gemäß Artikel 59 Absatz 1
    (REACH Kennzeichen)

  • Wann erfolgte die Überprüfung (REACH Datum​)

  • Information welcher SVHC enthalten ist​

Beispiel

Inhalt

Beschreibung

Attributname

Struktur

Kennzeichen ECHA Datenbank

Kennzeichnung, ob dieser Artikel in der ECHA Datenbank hinterlegt ist.
„true“ -> In der ECHA DB hinterlegt. Die Angabe der SCIP- Nummer muss erfolgen.

„false“ -> Nicht in der ECHA DB hinterlegt. Die Angabe der SCIP-Nummer muss nicht erfolgen.
„no data“ -> Für den Artikel erfolgt aktuell die Listung in der ECHA DB oder diese wird durch den Hersteller aktuell geklärt. Die Angabe der SCIP-Nummer muss nicht erfolgen

Kennzeichen

true/false

SCIP Nummer

SCIP Nummer die bei der Registrierung durch den „Bereitsteller der Daten“ vergeben wurde.
Die Nummer dient zur vereinfachten Meldung durch den Großhändler

SCIP-Number

String 36

Die Abbildung der Angaben erfolgt in den Artikelattributen im Attributsystem „Verordnungen“ (Code „Regulations“) und der Attributklasse „ECHA-DB“.

Beispiel ECHA Datenbank in den Attributen:

Werksartikelnummer

Attributsystem

Attributklasse

Attributname

Attributwert

Attributwert 2

Attributeinheit

Attributwertbeschreibung

4711

Regulations

ECHA-DB

Kennzeichen

true

4711

Regulations

ECHA-DB

SCIP-Number

e991422-239c-4b49-

8a42-3f4730aa51a0

Die Angaben „Attributwert2“, „Attributeinheit“ und „Attributwertbeschreibung“ dürfen nicht angegeben werden.

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