Table of Contents |
---|
Zum 01.09.2021 wird eine weitere Stufe der neue EU-Verordnung 2019/2015, welche die Kennzeichnung von Lichtquellen neu regelt gültig. Schon seit Ende 2019 benötigen Leuchten (Umgebenden Produkte des Leuchtmittels) kein Energielabel mehr. Ab dem 01.09.2021 wird nur die neue Kennzeichnung der Lichtquellen verpflichtend. Betroffen sind alle Lichtquellen mit einem Lichtstrom zwischen 60 und 82.000 Lumen und OLED. Für diese treten verschiedenen neue Verpflichtungen für Hersteller und Handel in Kraft.
Rechtlicher Hintergrund
Die genauen Rechtlichen Hintergründe sind in der As of September 1, 2021, another stage of the new EU Regulation 2019/2015, which redefines the labeling of light sources, will become effective. Since the end of 2019, luminaires (ambient products of the light source) no longer require an Energielabel. From September 1, 2021, only the new labeling of light sources will be mandatory. This applies to all light sources with a luminous flux between 60 and 82,000 lumens and OLED. Various new obligations for manufacturers and retailers come into effect for these.
Legal Background
The exact legal backgrounds are specified in EU-Verordnung 2019/2015 und der and the Rahmenverordnung 2017/1369 festgelegt.
Pflichten Hersteller
Jede eigenständige Lichtquelle muss
...
Die Energieeffizienzklasse wird gemäß Anhang II der Verordnung berechnet.
Pflichten Händler
Jede eigenständige Lichtquelle muss
das Label aufweisen, wobei das Label oder die Energieeffizienzklasse im Einklang mit Anhang III deutlich sichtbar zu zeigen ist.
im Fernabsatz das Label und das Produktdatenblatt bereitstellen.
in der Werbung und in der Darstellung im Internet die Energieeffizienzklasse und das Spektrum Energieeffizienzklassen vorhanden sein.
vorhandene Labels von Lichtquellen an den Verkaufsstellen binnen achtzehn Monaten nach Geltungsbeginn dieser Verordnung durch die neu skalierten Labels so ersetzt werden, dass das vorhandene Label abgedeckt wird, auch wenn es auf die Verpackung gedruckt oder an der Verpackung befestigt wurde.
Übertragung in der DQR 7.0
Die Übertragung der Energieeffizienzklasse entsprechend der neuen Verordnung und dem neuen Energie Label ist in der DQR 7 nicht in einem der definierten Attributsysteme möglich. Um eine einheitliche Übertragung und eine automatische Verarbeitung zu erreichen, wird folgende Empfehlung ausgesprochen.
Die Übertragung der Energieeffizienzklasse erfolgt als individuelles Attribut innerhalb der Artikelattribute. Folgende Daten werden angegeben:
Inhalt | Wert |
Attributsystem | Konstant “INDIV” |
Attributklasse | wird nicht verwendet |
Attributname | Konstant “EEK Leuchtmittel 2019/2015” |
Attributwert | Angabe der Energieeffizienzklasse “A” bis “G” |
Attributwert2 | wird nicht verwendet |
Attributeinheit | wird nicht verwendet |
Attributwertbeschreibung | wird nicht verwendet |
Die Übertragung des Labels und des Datenblatts erfolgt wie bisher innerhalb der Dokumente. Es werden die Dokumenttyp “ErP Label” und “Datenblatt“ verwendet.
Beispiel
Werksartikelnummer | Attributsystem | Attributklasse | Attributname | Attributwert | Attributwert2 | Attributeinheit | Attributwertbeschreibung |
4711 | INDIV | - | EEK Leuchtmittel 2019/2015 | C | - | - | - |
Die Angaben “Attributklasse”, “Attributwert2”, „Attributeinheit“ und „Attributwertbeschreibung“ dürfen nicht angegeben werden.