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From January 1, 2021, the registration of articles in the ECHA database is required. The indicator specifies whether the article is registered in the database.

ECHA Website: https://echa.europa.eu/de/scip

SCIP reporting and SCIP Number

SCIP represents the database of the European Chemicals Agency for Substances of Very High Concern (SVHC).

Substances of Concern In articles as such or in complex objects (Products)

From January 5, 2021, there is an obligation for suppliers of articles containing SVHC > 0.1% (without quantity threshold)

Lieferant von Erzeugnissen bedeutet:

  • Producers of articles (including assembly) - Importers of articles

  • Dealers of articles (except retailers)

When reporting to the SCIP database, a unique SCIP number is provided.

Difference from REACH

In contrast to the REACH regulation, the obligation applies to all articles without a quantity threshold. The obligation also covers articles containing a quantity below one ton per year.

In Articles 7 and 33 of the REACH regulation

  • Articles containing SVHC from the Candidate List in quantities > 0.1% and with a total quantity > 1 ton per year (Art. 7(2-4) and (6))

Legal Background

The "Directive 2008/98/EC on Waste and Repealing Certain Directives," also known as the "Waste Framework Directive," was amended by the "EU Directive 2018/851."

Within Article 9, the establishment of a database by the European Chemicals Agency was included.

Excerpt from the Waste Framework Directive, Article 9:

(1) i) ...)sicherzustellen, dass der Lieferant eines Erzeugnisses im Sinne von (REACH) ab dem 5. Januar 2021 die Informationen gemäß Artikel 33 Absatz 1 der vorstehend genannten Verordnung zur Verfügung stellt;

(1) i) ... ensure that the supplier of an article within the meaning of (REACH) provides the information in accordance with Article 33(1) of the aforementioned regulation from January 5, 2021;

(2) Die Europäische Chemikalienagentur richtet bis zum 5. Januar 2020 eine Datenbank für die ihr im Einklang mit Absatz 1 Buchstabe i zu übermittelnden Daten ein und pflegt sie. Die Europäische Chemikalienagentur gewährt den Abfallbehandlungseinrichtungen Zugang zu dieser Datenbank. Außerdem gewährt sie auf Anfrage auch Verbrauchern

 

Hinsichtlich der Informationspflichten verweist die Richtlinie auf den Artikel 33 Absatz 1 REACH.

REACH Artikel 33 Absatz 1:

Pflicht zur Weitergabe von Informationen über Stoffe in Erzeugnissen

(1) Jeder Lieferant eines Erzeugnisses, das einen, die Kriterien des Artikels 57 erfüllenden und gemäß Artikel 59 Absatz 1 ermittelten, Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthält, stellt dem Abnehmer des Erzeugnisses die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung, gibt aber mindestens den Namen des betreffenden Stoffes an.

 

Die Umsetzung in nationales Recht erfolgte mit der Anpassung des Chemikaliengesetzes § 16f.

ChemG § 16f (neu) Informationspflicht der Lieferanten

(1) Wer als Lieferant im Sinne des Artikels 3 Nummer 33 (...REACH...) Erzeugnisse (...) in Verkehr bringt, hat ab dem 5. Januar 2021 die Informationen gemäß Artikel 33 Absatz 1 (...REACH...) der Europäischen Chemikalienagentur nach Artikel 9 Absatz 2 der (...AbfRRl...) zur Verfügung zu stellen. Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse mit militärischer Zweckbestimmung.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher zu bestimmen, auf welche Art und Weise und mit welchen Maßgaben die Verpflichtung nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der auf Unionsebene entwickelten Vorgaben für die Datenbank zu erfüllen ist.

Verpflichtung für Produzenten und Importeure

Produzenten und Importeure müssen Produkte für welche die Informationspflicht gilt, an die SCIP Datenbank melden. Dies gilt auch für alle Produkte in denen ein entsprechender Artikel verbaut wurde. Bei Bestandteilen die nicht selber erstellt werden, kann auf die Meldung der zuliefernden Unternehmen verwiesen werden.

Verpflichtung für Großhändler

Auch Händler sind verpflichtet gehandelte Produkte durch die Informationspflicht an die SCIP Datenbank zu melden. Da sie keine Produzenten sind, kann in jedem Fall auf die Meldung der Produzenten verwiesen (SCIP-Nummer) werden.

Arten der Meldung

In der SCIP Datenbank wird in zwei Arten von Meldung unterschieden.

SCIP Meldung

Bei der SCIP Meldung müssen die vollständigen Angaben zum Artikel sowie Artikelnummer, Name, Zusammensetzung und Sicherheitsangaben bereitgestellt werden. Hierbei kann für Artikel, in denen andere Produkte verbaut sind, auf diese verwiesen werden. Die Meldung ist für alle Produzenten erforderlich.

Vereinfachte SCIP Meldung

Die vereinfachte Meldung steht speziell für die Meldung durch den Handel zur Verfügung. Bei dieser wird auf eine bestehende Meldung, die durch den Produzenten erfolgt ist, referenziert. Die Regenerierung erfolgt über die Angaben der SCIP-Nummer, welche bei der Meldung durch den Produzenten von der SCIP Datenbank vergeben wurde. Die Angabe weiterer Informationen zum Produkt ist nicht erforderlich.

SVHC (Substance of Very High Concern) sind besonders besorgniserregender Stoffe. Dies sind Chemische Stoffe, die nach der REACH-Verordnung als Stoff mit besonders gefährlichen Eigenschaften und Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt identifiziert worden sind.​

Rechtlicher Hintergrund

REACH Artikel 33 Absatz 1:

  • Pflicht zur Weitergabe von Informationen über Stoffe in Erzeugnissen​

  • (1) Jeder Lieferant eines Erzeugnisses, das einen die Kriterien des Artikels 57 erfüllenden und gemäß Artikel 59 Absatz 1 ermittelten Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthält, stellt dem Abnehmer des Erzeugnisses die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung, gibt aber mindestens den Namen des betreffenden Stoffes an.​

 

Verpflichtung für Produzenten und Importeure und Händler

Entsprechend dem Artikel 33 der REACH Verordnung muss jeder Lieferant die Information bereitstelle das ein Artikel die Kriterien des Artikels 57 erfüllenden und gemäß Artikel 59 Absatz 1 erfüllt . Mit “Jeder Lieferant” sind die sowohl Produzenten, Importeure als auch Händler gemeint.

Folgende Informationen müssen mindestens bereitgestellt werden:

  • Erfüllt der Artikel die Kriterien des Artikels 57 erfüllenden und gemäß Artikel 59 Absatz 1
    (REACH Kennzeichen)

  • Wann erfolgte die Überprüfung (REACH Datum​)

  • Information welcher SVHC enthalten ist​

Beispiel

Inhalt

Beschreibung

Attributname

Struktur

Kennzeichen ECHA Datenbank

Kennzeichnung, ob dieser Artikel in der ECHA Datenbank hinterlegt ist.
„true“ -> In der ECHA DB hinterlegt. Die Angabe der SCIP- Nummer muss erfolgen.

„false“ -> Nicht in der ECHA DB hinterlegt. Die Angabe der SCIP-Nummer muss nicht erfolgen.
„no data“ -> Für den Artikel erfolgt aktuell die Listung in der ECHA DB oder diese wird durch den Hersteller aktuell geklärt. Die Angabe der SCIP-Nummer muss nicht erfolgen

Kennzeichen

true/false

SCIP Nummer

SCIP Nummer die bei der Registrierung durch den „Bereitsteller der Daten“ vergeben wurde.
Die Nummer dient zur vereinfachten Meldung durch den Großhändler

SCIP-Number

String 36

Die Abbildung der Angaben erfolgt in den Artikelattributen im Attributsystem „Verordnungen“ (Code „Regulations“) und der Attributklasse „ECHA-DB“.

Beispiel ECHA Datenbank in den Attributen:

Werksartikelnummer

Attributsystem

Attributklasse

Attributname

Attributwert

Attributwert 2

Attributeinheit

Attributwertbeschreibung

4711

Regulations

ECHA-DB

Kennzeichen

true

4711

Regulations

ECHA-DB

SCIP-Number

e991422-239c-4b49-

8a42-3f4730aa51a0

Die Angaben „Attributwert2“, „Attributeinheit“ und „Attributwertbeschreibung“ dürfen nicht angegeben werden.

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